Was ist digitale Barrierefreiheit?

Digitale Barrierefreiheit bedeutet, dass Websites, Webanwendungen und digitale Dokumente für so viele Menschen wie möglich zugänglich sind. Dazu gehören Menschen mit motorischen, visuellen, auditiven, kognitiven Behinderungen sowie Menschen mit Lernbehinderungen. Laut dem Statistischen Bundesamt waren im Jahr 2020 7,9 Mill. schwerbehinderte Menschen in Deutschland.

Menschen, die Barrieren im Internet erfahren, setzen Techniken ein, die Ihnen helfen:

  • Menschen, die blind sind oder eine Sehbehinderung haben, verwenden an Ihrem Computer oder Smartphone die Bildschirmvergrößerung oder einen Screenreader. Ein Screenreader ist eine Software, die blinden und sehbehinderten Menschen die Informationen des Bildschirms in einer nicht-visuellen Form (z.B. akustisch oder mit Braillezeile) ausgibt.
  • Personen, die eine motorische Behinderung haben, verwenden die Tastatursteuerung oder die Spracheingabe.
  • Gehörlose oder schwerhörige Personen brauchen z.B. Untertitel in Videos.

Nicht barrierefreie Inhalte schließen auch Menschen aus, die eine zeitlich begrenzte Behinderung haben, z.B. durch eine Krankheit, oder die in bestimmten Situationen eine Barriere erfahren, z.B. da sie aus einem anderen Sprachkreis kommen.

Alle Personen, ob sie adaptive oder assistive Technologien einsetzen oder nicht, müssen die Funktionen und Inhalte von Websites und Webanwendungen selbständig, mit einem ähnlichen Zeitaufwand und demselben Ergebnis erreichen.

Ein barrierefreies digitales Angebot umfasst redaktionelle Themen wie aussagekräftige Links und Alternativtexte für Bilder und Grafiken, fordert ein klares und verständliches Design sowie die technisch richtige Umsetzung einer Website. Durch eine barrierefreie Umsetzung von Websites und Webanwendungen verbessern Sie die Gebrauchstauglichkeit ihrer Website und gestalten diese, durch Alternativtexte und Audio-Transkriptionen, suchmaschinenfreundlich. Ihr Web-Angebot funktioniert robuster, da es mit verschiedenen Endgeräten kompatibel ist.

Menschen, die ihre Website besuchen, haben oft keine andere Möglichkeit an die gewünschten Informationen zu kommen und sind auf eine barrierefreie Gestaltung angewiesen.

Gesetzgebung und Standards

Die Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen definiert europaweite, einheitliche Anforderungen an die Barrierefreiheit von Internetangeboten für den öffentlichen Sektor. Die Länder der europäischen Union mussten die EU-Richtlinie bis zum September 2018 in nationales Recht überführen.

In Deutschland wurde auf Grund der EU-Richtlinie 2016/2102 das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) und die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV) und in Bayern das Bayerische Behindertengleichstellungsgesetz (BayBGG) und die Bayerische Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung (BayBITV) beschlossen.

Die EU-Richtlinie verpflichtet die öffentlichen Stellen des Bundes, des Landes und der kommunalen Ebene ihre Online-Angebote barrierefrei zu gestalten. Im Folgenden finden Sie die Informationen, welche Internetangebote mit welchen Fristen barrierefrei werden müssen und Informationen über weitere Anforderungen.

Was muss bis wann barrierefrei sein

Laut EU-Richtlinie 2016/2102 gilt für öffentliche Stellen:

  • Internetangebote, die nach dem dem 23. September 2018 neu veröffentlicht wurden, müssen ab dem 23. September 2019 barrierefrei sein. Alle anderen Internetangebote öffentlicher Stellen müssen ab dem 23. September 2020 barrierefrei sein.
  • Mobile Anwendungen öffentlicher Stellen müssen ab dem 23. Juni 2021 barrierefrei sein.
  • Dateiformate von Büroanwendungen, z.B. PDFs oder Office-Formate, die nach dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden, müssen barrierefrei sein. Ebenso müssen alle Dateien, die vor dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden und deren Inhalte für das aktive Verwaltungsverfahren notwendig sind, barrierefrei sein.

Zusätzlich gilt laut dem Bayerisches Behindertengleichstellungsgesetz (BayBGG §13) und der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BayBITV §1) für öffentliche Stellen in Bayern:

  • Seit September 2018 neu entwickelte Intranetauftritte und -angebote müssen ab September 2019 barrierefrei sein.
  • Es müssen folgende Inhalte in Deutscher Gebärdensprache bereitgestellt werden: Informationen zum Inhalt der Website, Hinweise zur Navigation sowie Hinweise auf weitere Informationen des Auftritts in Deutscher Gebärdensprache. Die BITV 2.0 §4 fordert zusätzlich eine Erläuterung der wesentlichen Inhalte der Erklärung zur Barrierefreiheit.
  • Es müssen folgende Inhalte in Leichter Sprache bereitgestellt werden: Informationen zum Inhalt der Website, Hinweise zur Navigation sowie Hinweise auf weitere Informationen des Auftritts in Leichter Sprache. Die BITV 2.0 §4 fordert zusätzlich eine Erläuterung der wesentlichen Inhalte der Erklärung zur Barrierefreiheit.

Erklärung zur Barrierefreiheit & Feedback-Mechanismus, Durchsetzung & Überwachung

Die EU-Richtlinie und die BayBITV definieren weitere Anforderungen.

Öffentliche Stellen müssen eine “Erklärung zur Barrierefreiheit” publizieren. Diese gibt Auskunft über den Stand der Barrierefreiheit des Internetangebots und von Webanwendungen. Die Erklärung muss benennen, welcher Webinhalt des Auftritts nicht barrierefrei ist, eine Begründung dafür liefern und gegebenenfalls einen alternativen Zugang nennen.

Eine Mustererklärung mit Formulierungen finden Sie im Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1523 der Kommission vom 11. Oktober 2018 zur Festlegung einer Mustererklärung zur Barrierefreiheit gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen.

In der Erklärung zur Barrierefreiheit muss ein “Feedback-Mechanismus” enthalten sein. Über diese Kontaktmöglichkeit können die Nutzenden Barrierefreiheitsmängel mitteilen oder barrierefreie Informationen anfordern. Die Kontaktmöglichkeit muss barrierefrei sein und kann z.B. eine verlinkte E-Mail-Adresse sein.

Die Erklärung zur Barrierefreiheit muss außerdem einen Hinweis zum “Durchsetzungsverfahren” beinhalten und die Durchsetzungsstelle nennen, die für die Durchsetzung der Richtlinie zuständig ist. Das Verfahren wird notwendig, wenn die Webseitenbetreibenden nicht oder unzureichend auf das Feedback eingehen.

In Bayern befindet sich die Durchsetzungs- und Überwachungsstelle beim Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung.

Die Kommission der EU hat die Überwachungsmethodik (Monitoring) und die Modalitäten für die Berichterstattung gemäß der EU-Richtlinie 2016/2102 geregelt. In Bayern finden Sie die Regelung in der BayBITV §3 Durchsetzung und Überwachung.

Web Content Accessibility Guideline (WCAG) 2.1

Als technischer Standard, um die Barrierefreiheit nach der EU-Richtlinie 2016/2102 zu erfüllen, wird auf die Europäische Norm für Mindestanforderungen an die Barrierefreiheit der Informations- und Kommunikationstechnologie (EN 301 549) verwiesen. Die EN 301 549 orientiert sich an der Web Content Accessibility Guideline (WCAG).

Die WCAG ist ein weltweit gültiger Standard für barrierefreie Webinhalte und wird von der Web Accessibility Initiative (WAI) des World Wide Web Consortiums (W3C) weiterentwickelt.
Die WCAG enthält Empfehlungen, wie Webinhalte barrierefrei gestaltet, geschrieben und programmiert werden können. Die WCAG ist in einigen Ländern gesetzliche Vorgabe. Die WCAG 2.1 ist seit Juni 2018 gültig und in Deutschland durch die BITV 2.0 und in Bayern durch die BayBITV verbindlich.

Ressourcen zu digitaler Barrierefreiheit

Gesetze und Standards

  • Web Content Accessibility Guidelines: WCAG 2.1
  • Behindertengleichstellungsgesetz (Bund): BGG §12.a
  • Barrierefreie Informationstechnik Verordnung (Bund): BITV 2.0
  • Bayerische Behindertengleichstellungsgesetz: BayBGG §13
  • Bayerische Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik: BayBITV
  • Richtlinie über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen: Richtlinie (EU) 2016/2102

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